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Wirtschaftsprüfung / Revision

Grundsätzlich sind Unternehmen gemäss OR (Art. 727 - 731) dazu verpflichtet, eine zugelassene Revisionsstelle zu wählen und ihre Jahresrechnung von dieser prüfen zu lassen.

Dem Revisionsrecht unterliegen sowohl Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Vereine und Stiftungen. Die Art der Revision hängt von der Grösse des Unternehmens ab.


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Eingeschränkte Revision

Treffen folgende Schwellenwerte zu, muss die Jahresrechnung geprüft werden:

  • Bilanzsumme bis CHF 20 Millionen
  • Umsatzerlös bis CHF 40 Millionen
  • 10 - 250 Vollzeitstellen (Jahresdurchschnitt)

Die Revisionsstelle übermittelt einen Bericht der durchgeführten Revision an die Generalversammlung. Die eingeschränkte Revision umfasst hauptsächlich Befragungen und analytische Prüfungshandlungen sowie den Umständen angemessene Detailprüfungen der beim geprüften Unternehmen vorhandenen Unterlagen.


Verzicht auf Revision

Eine Gesellschaft kann auf die Revision verzichten (Opting-out), sofern die Zahl der Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt weniger als zehn beträgt.


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